Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Aurich eingetragen werden.
Nach der Eintragung des Vereins lautet der Name German Charity Bowl e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 26802 Moormerland.
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt im April eines Jahres und endet im März
des Folgejahres.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist die Förderung:
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von
übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67,
und von Tierseuchen (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO)
Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des
Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes
und des Hochwasserschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO),
Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich
anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer
angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO),
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO),
Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO) sowie
Förderung des Sports (Schach gilt als Sport) (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die
Förderung dieser Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften. Dies
geschieht durch Spendenakquise, die Organisation und Durchführung von
Veranstaltungen sowie Dienstleistungen im Bereich der Spendenakquise und -
ausschüttung. Die konkrete Zuwendung steht jedoch im billigen Ermessen des
Vereins und erfolgt nur an die in § 2 Abs. 1 S. 1 genannten Organisationen, die
nicht der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechen und welche
sich auch zu wichtigen anderen Werten bekennen (Toleranz, Diversität etc) bzw.
diesen nicht zuwiderhandeln. Die Förderung erfolgt zu den in § 2 Abs. 1 S. 1
genannten Zwecken.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er
kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins düri'en
nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem
Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter
unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder
dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und
Zuwendungen erhalten. Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlichen
Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden.
Ein Teil des Vereinszwecks ist die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der
Verein darf unter bestimmten Voraussetzungen seine Mittel (in vollem Umfang)
an eine andere Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechts (s. § 2, Ziff. 1)
für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dieser Körperschaft
weitergeben, wenn die Beschaffung von Mitteln für die andere Körperschaft ihr
Satzungszweck ist.
§ 3 Mitglieder
In der Bundesrepublik Deutschland fühlen sich viele Menschen den Zielen des
Vereinszwecks verbunden und unterstützen den Verein auf unterschiedliche
Weise.
Der Verein hat
Fördermitglieder (§ 4 Absatz 1),
stimmberechtigte Mitglieder (§ 4 Absatz 2) und
Ehrenmitglieder (§ 4 Absatz 4)
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich
zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Die
Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber dem Verein.
Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet
hat, sich zum Vereinszweck bekennt, sich überparteilich verhält, dabei keine
herausragende Funktion in einer politischen Partei innehat, keine
Interessenkonflikte aufgrund einer Tätigkeit für Regierungen oder wirtschaftliche
oder politische Interessengruppen hat. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat
einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Jahresbeitrag zu leisten.
Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet der Vorstand
mit einfacher Mehrheit vorbehaltlich der Bestätigung durch die Versammlung
durch die stimmberechtigten Mitglieder.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise
eingesetzt hat und wem von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder
die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird. Zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
sind Ehrenmitglieder nicht verpflichtet.
Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.
§ 5 Mitgliedschaftsrecht
Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu
machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der
Förderbeiträge. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen Informationen über
Entwicklung und Kampagnenarbeit des Vereins sowie über die Arbeit des
Vereins.
Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern
eingeräumten Rechte.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit
Ausnahme jedoch des Stimmrechts.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied endet:
mit dem Tode,
durch freiwilliges Ausscheiden, das jederzeit gegenüber dem Vorstand
erklärt werden kann,
durch Ausschluss (Absatz 3)
Das Ende der Mitgliedschaft wird dem betreffenden stimmberechtigten Mitglied
durch den Vorstand in Textform mitgeteilt, im Falle der Beendigung durch Tod
(lit. a) den Erben des verstorbenen Mitglieds jedoch nur dann, wenn die
Anschriften der Erben dem Verein bekannt sind.
Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit fristlos durch Erklärung der Kündigung
der Fördermitgliedschaft gegenüber dem Verein zu Händen eines
Vorstandsmitglieds beendet werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in einer
Weise verhält, die den Verein schädigt oder wenn es in grober Weise gegen die
Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
einstimmig. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Eine Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt im Falle des
Ausscheidens nicht.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder (§ 8),
der Vorstand (§ 10),
§ 8 Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder
Die Mitgliederversammlungen der stimmberechtigten Mitglieder finden
mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Videokonferenz statt. Sie sind ferner C ^)
einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel
der stimmberechtigten Mitglieder mindestens in Textform (z.B. per E-Mail) und
unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.
Die Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden.
Auch ohne die Abhaltung einer Mitgliederversammlung sind Beschlussfassungen
zulässig, wenn neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss in
Textform zustimmen.
Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorstand per
E-Mail unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge
einberufen. Einzuladen sind auch die Ehrenmitglieder. Die Einladungsfrist beträgt
zwei Wochen (Datum der Versendung der E-Mail). Die Einladung ist
ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie fristgerecht an die letzte vom
stimmberechtigten Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene E-MailAdresse gesandt worden ist.
Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorstandes können
jedes stimmberechtigte Mitglied und jedes Ehrenmitglied einreichen. Die
Genannten haben Rederecht. Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der
Satzung müssen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt
werden. Sie müssen mit Begründung mindestens sechs Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eingehen. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen auf
Satzungsänderungen und über weitere Wahlvorschläge beschließt die
Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
Die Mitgliederversammlung wird von einem von der Versammlung zu
bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlungsleitung darf Gäste
zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
Die Versammlungsleitung bestimmt den Protokollführer.
§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder
In der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder hat jedes
stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung
ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes
bevollmächtigen. Das bevollmächtigte Mitglied ist von den einschränkenden
Bestimmungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit, darf also seine Stimme abgeben
und das Stimmrecht für seinen Vollmachtgeber ausüben. Ein Mitglied darf jedoch
nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim
abgestimmt werden, wenn ein stimmberechtigtes, anwesendes Mitglied dies
verlangt.
Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte, der bei
Beschlussfassung anwesenden stimmberechtigen Mitglieder auf sich vereint.
Stimmenthaltungen eines stimmberechtigten Mitglieds gelten als abgegebene
Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten
Mitglieder notwendig. Jedes Mitglied ist allerdings zu einer Zustimmung
verpflichtet, wenn der Zweck in der Satzung nur insoweit verändert wird, dass
dadurch die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.
Zur Auflösung des Vereins genügt eine Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll
festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu
unterschreiben.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er ist ehrenamtlich tätig
und wählt aus seiner Mitte einen Ersten Vorsitzenden, einen Zweiten
Vorsitzenden und einen Schatzmeister. Der Erste Vorsitzende und der Zweite
Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die
Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Versammlung der
stimmberechtigten Mitglieder zugewiesen werden. Näheres kann durch eine
gesonderte Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden, die von der
Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
Die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder wählt mindestens
drei Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren.
Vorstandsmitglieder müssen stimmberechtigte Mitglieder sein; sie dürfen nicht
Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Vereins sein.
Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen mündlich; die Beschlüsse werden
zu Protokoll genommen. Beschlussfassungen dürfen abweichend hiervon auch
per E-Mail - dann jedoch nur einstimmig - im Umlaufverfahren erfolgen.
Jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB ist verpflichtet, die
Bestimmungen des Geldwäschegesetzes in Bezug auf das Transparenzregister
zu beachten. Insbesondere ist zu beachten, dass Veränderungen des Vorstandes
richtig und unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden sind,
damit eine korrekte Eintragung erfolgen kann. Nur dann greift die
Mitteilungsfiktion gem. § 20 a GwG, sodass eine eigenständige Meldung des
Vorstands zur Eintragung in das Transparenzregister fiktiv als erfüllt gilt (als
wirtschaftlich Berechtigter gilt jedes Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB).
§ 11 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
sein Vermögen an den Deutsches Rotes Kreuz e. V. , Carstennstr. 58, 12205 Berlin,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.